Geringfügige Verspätung der Mietzahlung

News vom 30.12.2016
Geringfügige Verspätung der Mietzahlung

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 29.11.2016 (Az. 67 S 329/16) über einen Sachverhalt entschieden, in dem der Mieter die Miete für die Monate März, April und Mai und nach erfolgter Abmahnung auch die Miete für die Monate Juni und Juli geringfügig verspätet zahlte.


Die darauf durch die Vermieterin erklärte außerordentliche sowie ordentliche Kündigung wurde durch das Gericht als unwirksam angesehen, da die Pflichtverletzung des Mieters nicht hinreichend erheblich gewesen sei.


Die Erheblichkeit einer Pflichtverletzung sei im Rahmen einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu klären. Dazu zählten vor allem die beanstandungsfreie Dauer des bisherigen Mietverhältnisses, das Gewicht und die nachteiligen Auswirkungen der Vertragspflichtverletzung, eine mögliche Wiederholungsgefahr und der dem Mieter zu Last zu legende Grad des Verschuldens.


Im Rahmen der durchzuführenden Einzelfallabwägung sei in diesem Fall zu berücksichtigen, dass die Zahlungen jeweils nur mit geringer zeitlicher Verzögerung erfolgten und das störende Zahlungsverhalten nur einen kurzfristigen Zeitraum von wenigen Monaten betraf. Zudem seien die wirtschaftlichen Interessen der Vermieterin nicht gefährdet gewesen.  Das Mietverhältnis habe zuvor zwölf Jahre unbeanstandet bestanden.